AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Minke und Godor

1. Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Minke und Godor (im folgenden „Minke & Godor“, „wir“, „uns“). Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.2. Sollte Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

2. Auftragserteilung

2.1. Aufträge müssen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schriftlich erteilt werden.

2.2. Die Auftragsbestätigung eines Auftraggebers gilt als verbindliche Annahme der in der Bestätigung genannten Auftragsinhalte.

2.3. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich auf die Verbindlichkeit eines Angebots verwiesen wird.

2.4. Aufträge von Agenturen werden nur für namentlich genau genannte Auftraggeber angenommen. Die Werbung für Produkte oder Dienstleistungen eines anderen als des bei der Buchung angegebenen Auftraggebers bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

2.5. Eine für einen namentlich genannten Auftraggeber gebuchte Leistung auf Dritte zu übertragen ist einer Agentur nur mit unserer ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung gestattet.

2.6. Mit der Auftragserteilung tritt eine Agentur zur Sicherung der Vergütungsansprüche von Minke & Godor die Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber der Agentur aus dem zugrunde liegenden Vertrag sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an und sind zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, wenn die Agentur die gesicherte Forderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit beglichen hat.

3. Lieferfrist

3.1. Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen uns und dem Auftraggeber vor Produktionsbeginn festgelegt. Wir unterrichten den Auftraggeber im übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.

3.2 Erkennen wir, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, werden wir den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unterrichten.

3.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 3 Monate, so sind wir berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

3.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die wir trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen können (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.

3.5 Halten wir den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer wir die Musterkopie abzuliefern haben. Im Übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.

4. Kosten

4.1. Der vertraglich vereinbarte Preis umfasst alle Herstellungskosten samt Masterkopie. Zudem sind im Preis die Nutzungsrechte, wie sie im Abschnitt 8.1. genannt werden, enthalten.

4.2. Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von uns vom vereinbarten Vertrag zurück, so kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.

4.3. Äußert der Auftraggeber Änderungswünsche, die Mehrkosten nach sich ziehen, so müssen und werden diese Kosten von uns ausdrücklich benannt werden. Im Falle, dass wir dies versäumen, werden wir dem Auftraggeber nur 75% der zusätzlich angefallenen Herstellungskosten in Rechnung stellen.

4.4. Die Auswahl der Schauspieler, Sprecher und anderer Mitwirkender geschieht in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber den Einsatz bestimmter Schauspieler oder Sprecher oder anderer Mitwirkenden, so trägt er die eventuell anfallenden Mehrkosten, die durch Honorarforderungen entstehen, die über dem von uns üblicherweise gezahlten Honorar liegen.

4.5. Kommt eine Änderung des Films durch Vorschlag von uns zustande, die zu Mehrkosten führt, so muss der Auftraggeber diese Änderungen und Zusatzkosten ausdrücklich genehmigen.

4.6. Zusätzliche Drehzeit, die nicht durch Verschulden von uns anfällt (z.B. durch wetter- und naturbedingte Verzögerungen) wird in Rechnung gestellt. Diese Mehrkosten müssen von uns gesondert ausgewiesen werden.

4.7. Wird ein Drehtermin später als vierzehn Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Auftraggeber verschoben, haben wir einen Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten.

4.8. Wird für ein Konzept, Drehbuch, Storyboard, etc. eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, so fällt der dafür vereinbarte Preis unabhängig davon an, ob eine Verfilmung stattfindet oder nicht. Die Verfilmung und Verwertung eines von uns erstellten Konzepts, Drehbuchs oder Storyboards durch den Auftraggeber selbst, bzw. durch Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und bei einer Einigung über einen finanziellen Ausgleich für die Übertragung der Nutzungsrechte gestattet.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.

5.2 Sofern keine Festpreisabsprache vorliegt, werden Kosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnten, von uns in angemessenem Umfang in Rechnung gestellt.

5.3 Die Zahlung der Filmherstellungskosten erfolgt rein netto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung:
30% bei Auftragserteilung, 30% bei Drehbeginn und 40% bei Abnahme des Masters.

5.4 Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisen, Casting und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.

5.5. Wurde eine im Gesamtpreis enthaltene Reserve nicht oder nur zum Teil von uns für die Herstellung benötigt, so wird diese, bzw. der Restbetrag, der letzten (dritten) Zahlung gutgeschrieben und mit dieser verrechnet.

5.6. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug oder ist ausdrücklich Stundung vereinbart worden, hat der Auftraggeber Zinsen in der Höhe zu übernehmen, wie sie uns von der Hausbank in Rechnung gestellt werden, mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

5.7. Zur Feststellung des Verzugs ist keine Mahnung von unserer Seiten fällig.

6. Haftung

6.1. Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber gegenüber für alle vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

6.2. Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Masterkopie angemeldet werden. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar.

6.3. Bei Feststellung eines durch den Auftragnehmer verursachten Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch, es sei denn wir haben einen Mangel arglistig verschwiegen oder den Mangel durch fahrlässiges Verhalten verursacht.

7. Filmproduktion

7.1. Der Film wird auf der Grundlage eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Konzepts/Drehbuchs oder eines angepassten standardisierten Drehbuchs oder einer individuell mit dem Auftraggeber erarbeiteten Absprache bzw. individuell erarbeiteten Konzepts/Drehbuchs durch uns erstellt. Nach der Annahme eines schriftlichen Auftrags bzw. nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung des Films.

7.2. Der Film wird in einer Qualität hergestellt, wie wir anhand von Musterrollen (Showreels, Arbeitsproben auf Website etc.) vorweisen können.

7.3. Die ausschließliche Verantwortung für die technische und inhaltliche Gestaltung des Films liegt bei uns. Für die sachliche Richtigkeit des Filminhalts sowie die rechtliche Zulässigkeit zeichnet der Auftraggeber verantwortlich.

7.4. Änderungswünsche, die der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrags, aber vor Produktionsbeginn geltend macht, müssen von uns berücksichtigt werden. Über eventuelle aus diesen Änderungen resultierende Preisänderungen muss der Auftraggeber informiert werden. Bei Änderungswünschen, die die bis dahin getroffene Absprachen so stark verändern, dass wir die Verantwortung dafür nicht übernehmen kann, sind wir zur Ablehnung berechtigt. In diesem Fall steht uns ein gesondertes Kündigungsrecht zu und die bis dahin entstandene Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen.

7.5. Wünscht der Auftraggeber nach Produktionsbeginn Änderungen, können diese nur unter der Zustimmung von uns und bei einer Einigung über die daraus entstehenden Kosten vorgenommen werden.

7.6. Sofern der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht (z.B. Verwendung eigener Texte, Bilder, Clips, usw.), verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss überlassenes Material durch uns aufwendig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstehenden Kosten.

7.7. Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für von ihm überlassenes Produktionsmaterial verfügt und diese an uns überträgt.

7.8. Wie haften bei Verlust oder Beschädigung überlassenen Materials, jedoch nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Rohmaterials. Für den Verlust von Daten und Programmen auf diesem Material übernehmen wir keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt Datensicherungen durchzuführen.

7.9. Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an verwendetem GEMA-pflichtigem Material besitzt.

7.10. Kommt es durch Aufnahmen, die der Auftraggeber in Fremdbetrieben veranlasst hat, zu Betriebsstörungen, so übernehmen wir hierfür keine Haftung.

7.11. Bis zur Abnahme des Films liegt das Risiko für Verlust, Beschädigung oder grob fahrlässig verursachte Mängel bei uns.

8. Rechte

8.1. Wir versichern, dass wir über alle erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle schriftlich fixierten Absprachen/Konzepte/Drehbücher verfügen, insbesondere über die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Films von uns verwaltet werden.

8.2. Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen, Konzepten, Drehbüchern verbleibt bei uns.

8.3. Der Auftraggeber erhält die ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß des vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfangs. Der Auftraggeber ist berechtigt, beliebig viele Kopien des produzierten Films für eigene Zwecke herzustellen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.

8.4. Wir erhalten vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die angefertigten Filminhalte für den unmittelbar eigenen Bedarf (z.B. für Präsentationen vor Kunden, auf Messen und Firmenveranstaltungen oder für das eigene Werbeangebot) unentgeltlich nutzen zu dürfen (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen). Dies gilt jedoch erst, wenn dem Auftragnehmer der Film zur eigenen Nutzung vorliegt.

8.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von uns genehmigten Änderungen durch uns selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

8.6. Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von uns erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Wir können den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

9. Abnahme

9.1. Wir stellen den Film dem Auftraggeber unmittelbar nach der Fertigstellung als Download zur Verfügung. Wenn nicht anders vereinbart, muss der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Abnahme des Films bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht, gilt der Film als abgenommen.

9.2. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern der Film der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen, bzw. vereinbartem Qualitätsstandard entspricht. Auch wenn der Film von den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden oder aus technischen, finanziellen oder logistischen oder sonstigen Gründen notwendig waren, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Geschmacksretouren sind grundsätzlich ausgeschlossen.

9.3. Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung des Films schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

Stand: 12/2019